LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ TITELBLATT Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 255 Ausgabe Nr. Datum Muster: SZD-24 C "Foka" 6 25.01.1991 Baureihe: SZD-24-4A "Foka 4" 8 02.01.1996 LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ I. Allgemeines 1. Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 255 2. Musterbezeichnung: 3. Verkaufsbezeichnung: 4. Entwicklungsbetrieb: 5. Hersteller: 6. Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses: 7. Lufttüchtigkeitsgruppe 8. Musterzulassung in der Bundesrepublik Deutschland: II. Zulassungsbasis 1. Lufttüchtigkeitsforderungen: 2. Musterzulassung im Ursprungsstaat: III. Technische Merkmale und Betriebsgrenzen 1. Dokumente zur Definition: 2. Baumerkmale: 3. Schleppkupplung: Ausgabe Nr.: 6 Datum: 25.01.1991 SZD -24 C "Foka" --- --- Zaklady Sprzetu Lotnictwa Sportowego Ul. Cieszynska 325 43 -300 Bielsko-Biala Standardklasse Normalsegelflugzeug Aufgrund einer vereinfachten Musterpr üfung Datum der Musterzulassung: 19.05.1965 angewendete Lufttüchtigkeitsforderungen Polnische Bauvorschriften f ür Segelflugzeuge Staat: Polen Datum der Musterzulassung: 29.12.1961 TC -Nr. / Ausgabe-Nr.: 8/TL/61 TCDS -Nr. / Ausgabe-Nr.: Anhang Nr.1 zu 8/TL/61 --- Einsitziger, freitragender Schulterdecker in Holzbauweise, Bremsklappen, Zentralradfahrwerk, Kufe Fl ügelspannweite: 15,0 m Fl ügelbiegeschwingungszahl: ca. 175/min 1. Sicherheitskupplung Europa G 72 Kennblatt-Nummer 60.230/2 2. Sicherheitskupplung Europa G 73 Kennblatt-Nummer 60.230/2 3. Sicherheitskupplung Europa G 88 Kennblatt-Nummer 60.230/2 4. Bugkupplung E 72 Kennblatt-Nummer 60.230/1 4. Geschwindigkeiten: 5. Massen: 6. Schwerpunktsbereich: 7. Sollbruchstelle: 8. Sitze: 9. Betriebszeitbegrenzte Teile: 10. Ruderausschläge: 11. Ausrüstung: Muster :SZD-24 C "Foka" Kennblatt-Nummer : 255 Ausgabe-Nr. : 6 5. Bugkupplung E 75 Kennblatt-Nummer 60.230/1 6. Bugkupplung E 85 Kennblatt-Nummer 60.230/1 zu 3. und 6.: Der Einbau erfolgt entsprechend der Technischen Mitteilung Nr. 60.230/1-1/90 bzw. 60.230/2 -1/90 der Firma TOST Flugzeuggerätebau. Bei ruhigem Wetter: H öchstzulässige Geschwindigkeit VNE 250 km/h - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp - mit ausgefahrenen Bremsklappen VW VT 110 km/h 140 km/h 250 km/h Bei böigem Wetter: H öchstzulässige Geschwindigkeit VNE 160 km/h - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp - mit ausgefahrenen Bremsklappen VW VT 100 km/h 140 km/h 160 km/h - Höchstzulässige Masse - Leermasse 360 kg ca. 250 kg Bezugsebene (BE) : Fl ügelvorderkante Flugzeuglage : Verbindungslinie zwischen den Nivelliermarken waagerecht. - größte Vorlage hinter BE 205 mm - größte Rücklage hinter BE 350 mm Bruchfestigkeit - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp max. 700 daN max. 540 daN Anzahl 1 siehe Betriebsanweisungen Querruder: nach oben nach unten 34^ +- 2^ 16^ +- 1^ Seitenruder: nach beiden Seiten min. 32^ max. 35^ H öhenruder: nach oben nach unten 23^ +- 1,5^ 18^ +- 1^ Trimmruder: nach oben nach unten 15^ +- 3^ 40^ +- 3^ Mindestausrüstung 1 Geschwindigkeitsmesser (bis 300 km/h) 1 Höhenmesser 1 4-teiliger Anschnallgurt 1 Rückenkissen, wenn ohne Fallschirm geflogen wird Muster :SZD-24 C "Foka" Kennblatt-Nummer : 255 Ausgabe-Nr. : 6 IV. Betriebsanweisungen 1. Anweisungen für den Betrieb Flughandbuch für das Segelflugzeug SZD-24 C "Foka", Ausgabe März 1964, DVL/PfL-geprüft. 2. Anweisungen für Instandhaltung und Nachprüfung Betriebsanleitung f ür das Hochleistungs-Segelflugzeug SZD - 24 C "Foka" Segelflugzeug-Reparaturanweisung Holzbau), Ausgabe II, 1967. Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung, Baureihe: Sicherheitskupplung "Europa G 72" und Sicherheitskupplung "Europa G 73", Ausgabe Januar 1989, LBA-anerkannt oder Betriebs- und Wartungsanweisung für die Schleppkupplung Sicherheitskupplung "Europa G 72" und "Europa G 73", Ausgabe Mai 1975, LBA -anerkannt. Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung Bugkupplung "E 72" und E 75", Ausgabe Februar 1989, LBA -anerkannt oder Betriebs- und Wartungsanweisung für die Schleppkupplung Bugkupplung "E 72" und "E 75", Ausgabe Mai 1975, LBA-anerkannt. Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung Sicherheitskupplung "Europa G 88", Ausgabe Februar 1989, LBA -anerkannt. Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung Bugkupplung "E 85", Ausgabe März 1989, LBA-anerkannt. V. Ergänzungen und Beschränkungen 1. Herstellung nur im Industriebau zulässig. 2. Für die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland für eingeführtes Luftfahrtgerät ist auf dem "Certificate of Airworthiness (C of A) for Export" durch die exportierende Zulassungsbehörde zu bestätigen, daß das Luftfahrtgerät dem zugelassenen Muster entspricht und mit den Angaben der letzten Ausgabe dieses Ger äte-Kennblattes übereinstimmt. 3. Luftfahrzeuge dieses Musters sind für Flüge nach VFR bei Tag zugelassen. 4. Das Segelflugzeug ist mit dem polnischen Kunstharzleim AG verleimt. Bei Reparaturen ist dieser Leim nach der "Technologischen Anweisung zum Leimen mit Kunstharzleim AG" zu verarbeiten. 5. In Rumpf und Tragfl ügel müssen Entlüftungs- bzw. Entwässerungslöcher vorhanden sein. 6. Nach den derzeitigen Festlegungen der Behörden des Herstellerlandes beträgt die Betriebszeit zwischen zwei Grundüberholungen 1200 Flugstunden. Diese Betriebszeit kann auf 1500 Flugstunden erweitert werden, wenn ein einwandfreier technischer Wartungszustand durch einen anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb festgestellt wird. Voraussetzung f ür die Erweiterung der Betriebszeit zwischen zwei Grundüberholungen von 550 auf 1200 bzw. 1500 Flug stunden ist eine eingehende Kontrolle des Segelflugzeugs nach 600 bis 900 Flugstunden durch einen Pr üfer Klasse 3. Diese Kontrolle muß in der Werkstatt unter Zuhilfenahme der unter III genannten Betriebsanweisungen durchgeführt werden. Muster :SZD-24 C "Foka" Kennblatt-Nummer : 255 Ausgabe-Nr. : 6 7. Jedes in die Bundesrepublik Deutschland importierte Segelflugzeug SZD -24 C "Foka" muß gemäß den Angaben des Segelflugzeug -Herstellers mit einer der unter II.3 genannten Schleppkupplungen ausger üstet sein. Der Auslösegriff muß bei Betätigung beide Kupplungen (die Bug - und die Schwerpunktkupplung) öffnen. ----------------------------------------