LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ TITELBLATT Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 252 Ausgabe Nr. Datum Muster: Phoebus A1 9 09.03.1984 Baureihe: Phoebus A0 Phoebus B1 Phoebus C 9 09.03.1984 9 09.03.1984 10 28.03.2001 LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ I. Allgemeines 1. Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 252 2. Baureihenbezeichnung: 3. Verkaufsbezeichnung: 4. Entwicklungsbetrieb: 5. Hersteller: 6. Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses: 7. Lufttüchtigkeitsgruppe 8. Musterzulassung in der Bundesrepublik Deutschland: II. Zulassungsbasis 1. Lufttüchtigkeitsforderungen: Ausgabe Nr.: 10 Datum: 28.03.2001 Phoebus C --- --- Bölkow-Apparatebau GmbH Werk Laupheim Nabern/Teck, Württ. Fiberglas-Technik Rudolf Lindner GmbH & Co. KG Alpenweg 11 7959 Walpertshofen Waggon - und Maschinenbau AG Donauw örth, Werk Laupheim 7958 Laupheim Standardklasse Beanspruchungsgruppe 2 Aufgrund einer erg änzenden Musterprüfung Datum der Musterzulassung: 08.02.1968 1.1 angewendete Luftt üchtigkeitsforderungen Bauvorschriften f ür Segelflugzeuge (BVS), Heft 1, Ausgabe 1939, in Verbindung mit Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge (LFS), Ausgabe 1966 f ür die Winglets § JAR 22.375 der Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge und Motorsegler JAR-22 vom 27.Juni 1989 (Change 4 der englischen Originalausgabe), zus ätzlich Amendment 22/90/1 und 22/91/1. 1.2 ergänzende Forderungen Richtlinien zur F ührung des Festigkeitsnachweises für Bauteile aus glasfaserverstärkten Kunststoffen von Segelflugzeugen, Ausgabe M ärz 1965. III. Technische Merkmale und Betriebsgrenzen 1. Dokumente zur Definition: 2. Baumerkmale: 3. Schleppkupplung: 4. Geschwindigkeiten: 5. Massen: 6. Schwerpunktsbereich: Baureihe :Phoebus C Kennblatt-Nummer : 252 Ausgabe-Nr. : 10 f ür die Winglets und das neue Höhenleitwerk: Richtlinien zur F ührung des Festigkeitsnachweises für Bauteile aus glasfaser- und kohlenstoffaserverst ärkten Kunststoffen von Segelflugzeugen und Motorseglern, Ausgabe Juli 1991. Zeichnungsliste Phoebus C vom 15.10.1967, LBA -anerkannt. Zeichnungsliste Phoebus C, Variante W und H vom 25.07.1995, LBA-anerkannt. Einsitzer, freitragender Schulterdecker in GFK -Balsa-Bauweise; T-Leitwerk, Höhenruder als Pendelruder; Bremsklappen; einziehbares Fahrwerk. wahlweise: - Behälter für Wasserballast im Tragflügel. - Bremsschirm im Seitenruder - Höhenleitwerk mit neuer Profilierung - Spannweitenerhöhung auf 18,32 m Fl ügelspannweite 17,00 m 1. Sicherheitspupplung Europa G 72 Kennblatt-Nummer 60.230/2 2. Sicherheitskupplung Europa G 73 Kennblatt-Nummer 60.230/2 3. Sicherheitskupplung Europa G 88 Kennblatt-Nummer 60.230/2 Bemerkung: Kupplung 2 und 3 wahlweise, siehe auch V.11 Man övergeschwindigkeit H öchstzulässige Geschwindigkeit VA 200 km/h VNE 200 km/h - bei starker Turbulenz - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp VRA 200 km/h VW 120 km/h VT 180 km/h - Höchstzulässige Masse - Höchstzulässige Masse der nichttragenden Teile 375 kg 230 kg Bemerkung: H öchstzulässige Masse ohne Wasserballast 385 kg nach Durchführung der TM 252-11 oder 252 -12 oder 252-13 zulässig. Bezugsebene (BE) : 2000 mm vor Flügelvorderkante Flugzeuglage : Schablone auf Rumpfoberseite horizontal (s. Flug- und Betriebshandbuch) - größte Vorlage hinter BE 2230 mm - größte Rücklage hinter BE 2440 mm Baureihe :Phoebus C Kennblatt-Nummer : 252 Ausgabe-Nr. : 10 7. Sollbruchstelle: Bruchfestigkeit - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp max. 1000 daN max. 562 daN Bemerkung: Sollbruchstellen beim Betrieb mit Wasserballast: bei Windenstart: bei Flugzeugschlepp: 1000 kN 689 kN 8. Sitze: 9. Betriebszeitbegrenzte Teile: Anzahl siehe Wartungshandbuch 1 10. Ruderausschläge: siehe Flug - und Betriebshandbuch 11. Ausrüstung: Mindestausrüstung 1 Geschwindigkeitsmesser (bis 250 km/h) 1 Höhenmesser 1 4-teiliger Anschnallgurt (symmetrisch) 1 Rückenkissen oder Fallschirm IV. Betriebsanweisungen 1. Anweisungen für den Betrieb Flughandbuch "Phoebus C", Ausgabe 1968 Flughandbuch "Phoebus C", Ausgabe Juni 1970, LBA -anerkannt. Bei Einbau von Wasserballastbehältern. Flughandbuch "Phoebus C" einschließlich der Varianten "W" und "H", Ausgabe März 2001, LBA-anerkannt. Bei Anbau der Spannweitenerhöhung oder Verwendung des neuen Höhenleitwerkes. 2. Anweisungen für Instandhaltung und Nachprüfung Betriebshandbuch f ür das Segelflugzeug "Phoebus C", Ausgabe Januar 1968. Betriebshandbuch f ür das Segelflugzeug "Phoebus C", mit Zusatz für die Wassertananlage. Ausgabe Juni 1970. Bei Einbau von Wasserballastbeh ältern. Betriebshandbuch f ür das Segelflugzeug "Phoebus C", einschließlich der Varianten W und H. Ausgabe M ärz 2001. Betriebs- und Wartungsanweisung für die Schleppkupplung Sicherheitskupplung "Europa G 72" und "Europa G 73", Ausgabe Mai 1975, LBA -anerkannt, oder Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung Sicherheitskupplung "Europa G 72" und Sicherheitskupplung "Europa G 73", Ausgabe Januar 1989, LBA-anerkannt (nur für grundüberholte Kupplungen) Betriebshandbuch f ür die Schleppkupplung Sicherheitskupplung "Europa G 88", Ausgabe Februar 1989, LBA -anerkannt. V. Ergänzungen und Beschränkungen 1. Herstellung nur im Industriebau zulässig. 2. Alle Bauteile, die der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen, mit Ausnahme des Bereichs für Kennzeichen und Farbwarnlackierung, eine wei ße Oberfläche haben 3. Geeignet für Wolkenflug gemäß den Angaben im Flughandbuch. 4. Luftfahrzeuge dieses Musters sind für Flüge nach VFR bei Tag zugelassen. Baureihe :Phoebus C Kennblatt-Nummer : 252 Ausgabe-Nr. : 10 6. Der Einbau eines Bremsschirms gemäß Technischer Mitteilung Nr. 252-1 vom 30.11.1968 ist zul ässig. Der Einbau darf nur beim Hersteller oder einem von diesem beauftragten luftfahrttechnischen Betrieb durchgeführt werden. 7. Der Betrieb mit Wasserballast ist zulässig mit der Maßgabe, daß ein Bremsschirm gemäß Technischer Mitteilung Nr. 252 -1 eingebaut ist. 8. Eine Spannweitenerh öhung auf 18,32 m gemäß Technischer Mitteilung Nr. 252-11 LBA-anerkannt ist zulässig. Die Mitnahme von Wasserballast sowie Wolkenflug sind in dieser Konfiguration nicht zul ässig. 9. Der Anbau eines neu profilierten Höhenleitwerkes gemäß Technischer Mitteilung Nr. 252-12, LBA-anerkannt, ist zulässig. 10. Die Erhöhung der maximalen Abflugmasse ohne Wasserballast um 10 kg auf 385 kg ist gemäß den Angaben der Technischen Mitteilung 252 -13, LBA-anerkannt, zulässig. 11. Der Einbau einer Sicherheitskupplung Europa G 88 ist gemäß der Technischen Mitteilung 252-14 der Firma Fiberglastechnik R. Lindner, LBA -anerkannt, zulässig. ----------------------------------------