LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ TITELBLATT Muster: Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 398 Ausgabe Nr. Datum L 33 Solo 2 22.09.1995 LUFTFAHRT-BUNDESAMT GERÄTEKENNBLATT (§4 LuftVZO) ________________________________________________________________________________________________________________________ I. Allgemeines 1. Segelflugzeug-Kennblatt Nr.: 398 2. Musterbezeichnung: 3. Verkaufsbezeichnung: 4. Entwicklungsbetrieb: 5. Hersteller: Ausgabe Nr.: 2 Datum: 22.09.1995 L 33 Solo --- --- LET UH.Hradiste-Kunovice Tschechische Republik 6. Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses: 7. Lufttüchtigkeitsgruppe 8. Musterzulassung in der Bundesrepublik Deutschland: II. Zulassungsbasis 1. Lufttüchtigkeitsforderungen: 2. Musterzulassung im Ursprungsstaat: III. Technische Merkmale und Betriebsgrenzen 1. Dokumente zur Definition: 2. Baumerkmale: 3. Schleppkupplung: Standardklasse "U" (Utility) Aufgrund einer vereinfachten Musterpr üfung Datum der Musterzulassung: 05.04.1995 angewendete Lufttüchtigkeitsforderungen Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge und Motorsegler (JAR 22), Ausgabe 27. Juni 1989 (Change 4 der englischen Originalausgabe) mit - Amendment 22/90/1 vom 12.02.91 Staat: CSFR Datum der Musterzulassung: 31.12.1992 TC -Nr. / Ausgabe-Nr.: 92-12 TCDS -Nr. / Ausgabe-Nr.: 92-12 Master Drawing List of L 33 Solo glider vom 31. Dezember 1992 und LET-Zeichnung Nr. G 010 600 N vom 21.08.1995 (siehe V.7.). Einsitziger, freitragender Mitteldecker in Metallbauweise mit T -Leitwerk, bremsbarem festem Zentralrad, Spornrad und SchemppHirth-Klappen oben. Fl ügelspannweite: 14,12 m 1. Sicherheitskupplung "Europa G 88" Kennblatt-Nummer 60.230/2 2. Bugkupplung "E 85" Kennblatt-Nummer 60.230/1 Muster :L 33 Solo Kennblatt-Nummer : 398 Ausgabe-Nr. : 2 4. Geschwindigkeiten: Man övergeschwindigkeit H öchstzulässige Geschwindigkeit VA 158 km/h VNE 248 km/h - bei starker Turbulenz - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp VRA 158 km/h VW 130 km/h VT 158 km/h 5. Massen: - Höchstzulässige Masse - Höchstzulässige Masse der nichttragenden Teile 340 kg 235 kg 6. Schwerpunktsbereich: Bezugsebene (BE) : Nivellierungspunkt vorne am Rumpf Flugzeuglage : Nivellieren nach Angaben des Betriebstechnischen Handbuches - größte Vorlage hinter BE 1750 mm - größte Rücklage hinter BE 1898 mm 7. Sollbruchstelle: 8. Sitze: Bruchfestigkeit - bei Windenstart - bei Flugzeugschlepp Anzahl max. max. 650 daN 650 daN 1 9. Betriebszeitbegrenzte Teile: siehe Betriebstechnisches Handbuch 10. Ruderausschläge: Querruder: nach oben 26 ° + 1°30' nach unten 15° +- 1° Höhenruder: nach oben 25° + 1° nach unten 15° + 1° Seitenruder: nach beiden Seiten 25° + 2° Bremsklappen: Oberseite Unterseite 70mm +- 5mm entfällt Bemerkung: Siehe Betriebstechnisches Handbuch, Anhang. 11. Ausrüstung: Mindestausrüstung 1 Fahrtmesser 1 Höhenmesser 1 4-teiliger Anschnallgurt (symmetrisch) F ür Wolkenflug zusätzlich: 1 Wendezeiger mit Scheinlot 1 Magnetkompaß 1 Variometer Bemerkung: Als Fahrtmesser dürfen für Wolkenflug nur Ger äte verwendet werden mit maximal einer Zeigerumdrehung für den ganzen Geschwindigkeitsbereich, wegen eindeutiger Fahrtanzeige. Zur Ausrüstung siehe auch Flughandbuch, Abschnitt 2.10. IV. Betriebsanweisungen 1. Anweisungen für den Betrieb Flughandbuch L 33 Solo, Ausgabe 30.11.1994, LBA -anerkannt. Muster :L 33 Solo Kennblatt-Nummer : 398 Ausgabe-Nr. : 2 2. Anweisungen für Instandhaltung und Nachprüfung - Betriebstechnisches Handbuch, Segelflugzeug L 33 Solo, Dokument Nr. Do-L 33.1031.4, Revisionsstand 30.06.1995 oder später. - Betriebshandbuch für die Tost-Sicherheitskupplung "Europa G 88", Ausgabe Februar 1989, LBA -anerkannt. - Betriebshandbuch für die Tost-Bugkupplung "E 85", Ausgabe März 1989, LBA-anerkannt. V. Ergänzungen und Beschränkungen 1. Herstellung nur im Industriebau zulässig. 2. Geeignet für Wolkenflug gemäß den Angaben im Flughandbuch. 3. Geeignet für einfachen Kunstflug gemäß den Angaben im Flughandbuch. 4. Bei der Einfuhr ist durch die Zulassungsbeh örde des Exportlandes auf dem "Certificate of Airworthiness (C of A) for Export" zu bestätigen, daß das Segelflugzeug dem zugelassenen Muster entspricht. Wenn ein gültiges C of A for Export nicht vorliegt, ist diese Feststellung im Rahmen einer umfassenden Nachpr üfung zu treffen. 5. Die Lebensdauer ist z. Zt. auf 2000 Flugstunden begrenzt. 6. Für die Befestigung der Aufziehleine von automatischen Fallschirmen ist die rot gekennzeichnete Öse vorgeschrieben (siehe Flughandbuch Abschnitt 7.3, Position 14) 7. Der zur Verbesserung des Hauben-Notabwurfes erforderliche Haken gem äß LET-Zeichnung Nr. G 010 600 N vom 21.08.1995 (siehe III.1.) muß eingebaut sein. ----------------------------------------